Gesetze / Energiesicherungstransportverordnung

EnSiTrV

§ 4 Befugnisse der Regulierungsbehörde

(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann von den Betreibern von Eisenbahnanlagen, den Betreibern einer Serviceeinrichtung und den Zugangsberechtigten im Sinne des § 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes nach einer Unterrichtung nach § 3 Absatz 6 die Vorlage der Nachweise nach § 1 Absatz 3 oder § 2 Absatz 3 sowie der Kündigungsgründe nach § 3 Absatz 4 verlangen, die die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahmen belegen.

(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 4 des Eisenbahnregulierungsgesetzes entsprechend, soweit in dieser Verordnung oder im Energiesicherungsgesetz nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 3 § 5