Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz

EnWG 2005

§ 94 Zwangsgeld

Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1.000 Euro und höchstens zehn Millionen Euro.

§ 46 § 47