Gesetze / Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung
EnWPrV§ 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Gesetze / Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung
EnWPrVFür die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.