Gesetze / Energiesteuergesetz
EnergieStG§ 15b Zertifizierte Versender
(1) Zertifizierte Versender sind Personen, die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 im steuerrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet oder von einem anderen Ort im Steuergebiet zu einem zertifizierten Empfänger in einen anderen Mitgliedstaat
liefern dürfen. Satz 1 gilt auch für
(2) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 nach Absatz 1 Satz 1 liefern will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis zu beschränken auf
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung der Erlaubnis an eine Einrichtung des öffentlichen Rechts. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
(4) Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 2 und registrierte Versender nach § 9b werden nach erforderlicher Anzeige als zertifizierte Versender zugelassen.