Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 12 Antrag auf Herstellererlaubnis
(1) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen will, hat die Erlaubnis nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes vor Eröffnung des Betriebs nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
(2) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Beabsichtigt der Inhaber des Herstellungsbetriebs weitere Herstellungsbetriebe zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 eine Erweiterung der Erlaubnis.