Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung

EnergieStV

§ 22 Lager ohne Lagerstätten

Für den Antrag, die Erteilung und das Erlöschen der Erlaubnis für ein Lager ohne Lagerstätten (§ 7 Abs. 5 des Gesetzes) gelten die §§ 16 und 18, für die Pflichten des Inhabers des Lagers gilt § 19 sinngemäß.

§ 20 § 22