Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung

EnergieStV

§ 74 Allgemeine Erlaubnis

Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis wird nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die steuerfreie Verwendung von Kohle allgemein erlaubt.

§ 73 § 75