Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 81 Nicht leitungsgebundenes Verbringen
Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, finden sinngemäß Anwendung
1.
die die §§ 38 bis 38g in den Fällen, in denen §§ 15 bis 15c des Gesetzes nach § 40 des Gesetzes sinngemäß gilt,