Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Enteignungszuständigkeitsverordnung
EntZustVEnWG§ 1
Zuständige Behörde für die Entscheidung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Grundstücke zur Ausführung von Vorarbeiten und über die Art der Durchführung und den Umfang der Enteignung ist das Ministerium des Innern (Enteignungsbehörde).