Gesetze / Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH
EntschBVöffBankV§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.