Gesetze / Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung

EntschFinV

§ 17 Ausschlussfrist

(1) Daten und Unterlagen, die nach dem 31. Dezember des jeweils folgenden Abrechnungsjahres vorgelegt werden, berücksichtigt die Entschädigungseinrichtung für die Zwecke der Beitragsbemessung zu Gunsten der CRR-Kreditinstitute nicht mehr.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.

§ 16 § 17a