Gesetze / Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung

EntschFinV

§ 25 Besicherung von Zahlungsverpflichtungen

Das CRR-Kreditinstitut hat zur Absicherung der Zahlungsverpflichtungen Finanzsicherheiten zu leisten. Der Marktwert der Finanzsicherheiten abzüglich eines Bewertungsabschlags nach § 30 (Anrechnungswert) muss fortwährend der Summe der von dem CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen entsprechen.

§ 24 § 26