Gesetze / Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
EntschFinV§ 5 Beitragsbemessung und Zuschlag für Verwaltungskosten
(1) Der Jahresbeitrag eines CRR-Kreditinstituts ist nach § 7 so zu bemessen, dass mit der Summe aller Jahresbeiträge mindestens die Jahreszielausstattung nach § 6 erreicht wird.
(2) Der Jahresbeitrag beträgt
(3) Zusätzlich zum Jahresbeitrag kann zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die der Entschädigungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, ein pauschalierter Kostenzuschlag erhoben werden. Der Kostenzuschlag darf
jeweils zuzüglich 0,5 Prozent des Jahresbeitrags des CRR-Kreditinstituts nicht überschreiten. Der Kostenzuschlag wird mit dem jeweiligen Jahresbeitrag im Beitragsbescheid festgesetzt und getrennt ausgewiesen. Die Entschädigungseinrichtung kann einen Kostenzuschlag auch für solche Abrechnungsjahre erheben, in denen kein Jahresbeitrag erhoben wird.