Gesetze / Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

EpiÄApprO2002AbwV

§ 5 Vorzeitiges Praktisches Jahr

(1) Nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag findet das Praktische Jahr abweichend von § 3 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte nach einem Studium der Medizin von fünf Jahren und der Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung statt (vorzeitiges Praktisches Jahr).

(2) Das vorzeitige Praktische Jahr beginnt jeweils in den Monaten April und Oktober. Die Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte von je 15 Wochen

1.
in Innerer Medizin,
2.
in Chirurgie und
3.
in der Allgemeinmedizin oder in einem der übrigen, nicht in den Nummern 1 und 2 genannten, klinisch-praktischen Fachgebiete.

Erfolgt die Ausbildung nach Satz 2 Nummer 3 nicht in der Allgemeinmedizin, kann die Universität ein klinisch-praktisches Fachgebiet für den dritten Ausbildungsabschnitt festlegen, wenn dies zur Bekämpfung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erforderlich ist. Die Universität kann die Dauer der Ausbildungsabschnitte abweichend von Satz 2 festlegen, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung erfordert. Eine Gesamtdauer der Ausbildung von 45 Wochen und eine Mindestdauer je Ausbildungsabschnitt von 10 Wochen müssen gewährleistet sein.

(3) Studierende, die am 28. März 2020 bereits mit dem Praktischen Jahr nach § 3 der Approbationsordnung für Ärzte begonnen haben, führen dieses nach § 3 der Approbationsordnung für Ärzte fort.

§ 13