Gesetze / Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

EpiÄApprO2002AbwV

§ 6 Fehlzeitenregelung

(1) Fehltage aufgrund von einer durch die zuständige Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz angeordneten Quarantäne oder Isolation gelten nicht als Fehlzeiten im Sinne von § 3 Absatz 3 der Approbationsordnung für Ärzte.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Absatz 1 hinausgehende Fehltage berücksichtigen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

§ 13