Gesetze / Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

EpiGesAusbSichV

§ 7 Qualifikation der Praxisanleitung

(1) Abweichend von Regelungen, die für die Tätigkeit als praxisanleitende Person eine berufspädagogische Zusatzqualifikation in einem bestimmten Umfang vorsehen, kann befristet bis zum 30. September 2022 Praxisanleitung auch durch Personen erfolgen, deren berufspädagogische Zusatzqualifikation begonnen hat und bis zum 30. September 2022 abgeschlossen werden kann.

(2) Der Beginn und der geplante Zeitpunkt des Abschlusses der berufspädagogischen Zusatzqualifikation sind der zuständigen Behörde nachzuweisen.

§ 6 § 8