Gesetze / Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
EpiZÄPrOAbwV§ 8 Übergangsregelung
Wurde die zahnärztliche Prüfung zum Zeitpunkt der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach den Regelungen des § 7 Absatz 2 bis 4 bereits begonnen, ist die begonnene Prüfung nach § 7 Absatz 2 bis 4 abzuschließen.