Gesetze / Erdölbevorratungsgesetz

ErdölBevG 2012

§ 39 Mitwirkung der Finanzverwaltung

Die Bundesfinanzbehörden sind berechtigt, die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse der Betroffenen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Erdölbevorratungsverband mitzuteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Meldepflichten nach diesem Gesetz zu überwachen.

§ 38 § 40