Gesetze / Fünfte Verordnung über die Freigabe von Vorräten des Erdölbevorratungsverbandes
ErdölFrV 5§ 1 Freigabe von Vorräten
Der Erdölbevorratungsverband kann vorübergehend folgende geringere Mengen an Erdölerzeugnissen, als nach dem Erdölbevorratungsgesetz vorgeschrieben ist, halten:
1.
Rohöl im Umfang von 289 000 Tonnen,
2.
Dieselkraftstoff im Umfang von 95 000 Tonnen Rohöläquivalent,
3.
Heizöl im Umfang von 50 000 Tonnen Rohöläquivalent.