Gesetze / Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

ErgThAPrV

§ 15 Erlaubnisurkunde

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Ergotherapeutengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.

§ 14 § 16