Gesetze / Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

ErgThAPrV

§ 17 Übergangsvorschrift

Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin", zum "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten", zur "Ergotherapeutin" oder zum "Ergotherapeuten" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.

§ 16c § 18