Gesetze / Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

ErgThAPrV

§ 8 Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 7 § 9