Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erhaltungszielverordnung

ErhZV

§ 2 Erhaltungsziele

(1) Die in Anlage 1 genannten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung stehen unter besonderem Schutz. Erhaltungsziel für das jeweilige Gebiet ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 7 Absatz 1 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes) der in Anlage 2 für das jeweilige Gebiet genannten natürlichen Lebensraumtypen oder Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse. Die dafür allgemein erforderlichen ökologischen Erfordernisse werden in den Anlagen 3 und 4 dargestellt.

(2) Soweit Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung flächengleich mit Naturschutzgebieten sind, ergeben sich ihre Erhaltungsziele gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes aus der jeweiligen Verordnung über das Naturschutzgebiet. Die in einem Gebiet jeweils anwendbaren Schutzgebietsverordnungen sind in Anlage 2 aufgeführt.

Einzelnorm

§ 1 § 3