Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erhaltungszielverordnung
ErhZV§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Einzelnorm
Potsdam, den 1. Dezember 2015
Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Landwirtschaft
Jörg Vogelsänger
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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen ( ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die durch die Richtlinie 2013/17/ EU vom 13. Mai 2013 ( ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist.
Anlagen
1
Anlage 1 - Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 590.7 KB
2
Anlage 2 (Gebiete 1 bis 15) - Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 8.9 MB
3
Anlage 2 (Gebiete 16 bis 32) - Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 10.1 MB
4
Anlage 3 - Ökologische Erfordernisse für einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie 669.4 KB
5
Anlage 4 - Ökologische Erfordernisse für einen günstigen Erhaltungszustand von Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie 656.3 KB