Gesetze / Erholungsnutzungsrechtsgesetz
ErholNutzG§ 6 Dauer des Erbbaurechts
Die Dauer des Erbbaurechts beträgt vom Vertragsabschluß an 30 Jahre.
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ErholNutzGDie Dauer des Erbbaurechts beträgt vom Vertragsabschluß an 30 Jahre.