Gesetze / Zivildienstgesetz

ErsDiG

§ 25c Staatsbürgerliche Rechte

Der Dienstleistende hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des Zivildienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.

§ 25b § 26