Gesetze / Zivildienstgesetz ErsDiG § 26 Achtung der demokratischen Grundordnung Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 02.12.2019. Zur aktuellen Fassung → Der Dienstleistende hat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes in seinem gesamten Verhalten zu achten.