Gesetze / Zivildienstgesetz ErsDiG § 38 Seelsorge Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 02.12.2019. Zur aktuellen Fassung → Der Dienstleistende hat einen Anspruch auf ungestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am Gottesdienst ist freiwillig.