Gesetze / Verordnung über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln

EthylenoxidV

§ 3

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.

§ 2 § 4