Gesetze / Auslands-Rechtsauskunftgesetz

EuAuskÜbkG

§ 4

Die Vernehmung einer Person, die ein Auskunftsersuchen in einem anderen Vertragsstaat bearbeitet hat, ist zum Zwecke der Erläuterung oder Ergänzung der Antwort unzulässig.

§ 3 § 5