Gesetze / Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
EuLRaumÜbkGArt 3
(1) Es ist verboten, in Gebieten, die keiner Staatshoheit unterliegen, insbesondere von einem Schiff oder Luftfahrzeug aus, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, Pflanzen der im Anhang I des Übereinkommens oder Tiere der im Anhang II des Übereinkommens aufgeführten Arten der Natur zu entnehmen.
(2) Das Bundesamt für Naturschutz kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1
zulassen. Die Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn es keine andere befriedigende Lösung gibt und sie dem Bestand der betreffenden Population nicht schaden.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet "der Natur entnehmen":