Gesetze / Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

EuOEÜbkG

Art 4

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 und 3 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Art 3