Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

EuPAG

§ 26 Gleichgestellte Staaten

Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes stehen die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich.

§ 25 § 27