Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland EuPAG § 30 Übergangsregelung Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Die §§ 5 und 6 sind erst ab dem 1. Juni 2018 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 5 und 6 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft in der bis zum 17. Mai 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.