Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

EuPAG

§ 7 Prüfungsentscheidung

Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfling über die nach § 3 erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt.

§ 6 § 8