Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
EuRAG§ 16a Entscheidung über den Antrag
(1) Das Prüfungsamt bestätigt den Eingang des Antrags nach § 16 Absatz 1 innerhalb eines Monats. Innerhalb dieser Frist teilt es der antragstellenden Person auch mit, ob Dokumente fehlen oder von Dokumenten einfache oder beglaubigte Übersetzungen vorzulegen sind. Das Prüfungsamt entscheidet über den Antrag spätestens vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Dokumente.
(2) Das Prüfungsamt lehnt den Antrag ab, wenn die antragstellende Person keine Zugangsberechtigung im Sinne des § 16 Absatz 1 und 2 besitzt oder die erforderlichen Dokumente nicht vorlegt.
(3) Das Prüfungsamt erlegt der antragstellenden Person die Ablegung einer Eignungsprüfung auf, wenn
Die Auferlegung einer Eignungsprüfung gilt als Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3. Beabsichtigt das Prüfungsamt, von der Auferlegung einer Eignungsprüfung abzusehen, so hat es zuvor eine Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer einzuholen, in deren Bezirk es gelegen ist.
(4) Das Prüfungsamt hat die Auferlegung einer Eignungsprüfung zu begründen und der antragstellenden Person dabei mitzuteilen,
(5) Wer die Voraussetzungen des § 16 unmittelbar erfüllt oder die Eignungsprüfung besteht, erhält hierüber vom Prüfungsamt eine Bescheinigung und wird nach den §§ 6 bis 36 und 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung von der Rechtsanwaltskammer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
(6) Das Verwaltungsverfahren nach dieser Vorschrift und § 16 kann elektronisch und über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.