Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

EuRAG

§ 22 Prüfungsentscheidung

Die Prüfungskommission entscheidet auf Grund des Gesamteindrucks der Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob die antragstellende Person über die nach § 17 erforderlichen Kenntnisse verfügt.

§ 21 § 23