Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

EuRAG

§ 33 Anwaltsgerichtsbarkeit, Zustellungen

(1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt untersteht hinsichtlich der Erfüllung seiner Berufspflichten der Anwaltsgerichtsbarkeit. Die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welche die Aufsicht nach § 32 ausübt.

(2) § 10 gilt entsprechend.

§ 32 § 34