Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

EuRAG

§ 38a Statistik

Über Verfahren nach Teil 4 dieses Gesetzes wird eine Bundesstatistik durchgeführt. § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 4 ist anzuwenden.

§ 38 § 39