Gesetze / Gesetz über die Wahl der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland zur Parlamentarischen Versammlung des Europarates

EuRatWahlG 1990

Art 2

Das Verfahren der Wahl sowie die Nachfolge im Fall des Ausscheidens eines Vertreters oder Stellvertreters infolge Tod oder aus sonstigen Gründen bestimmt der Deutsche Bundestag.

Art 1 Art 3