Gesetze / Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäischen Schulen in Karlsruhe und München

EuSchulVorRV 1985

§ 3

Die Einfuhr von Gegenständen, die ausschließlich für den satzungsgemäßen Bedarf der Europäischen Schulen bestimmt sind, ist einfuhrumsatzsteuerfrei. Dies gilt nicht für die Einfuhr von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 2 § 4