Gesetze / Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung

FABaumPflPrV

§ 14 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 11 Absatz 2.

(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.

§ 13 § 15