Gesetze / Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung

FABaumPflPrV

§ 5 Bewerten der Prüfung

Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung ist der in Anlage 1 dargestellte sechsstufige Bewertungsmaßstab anzuwenden.

§ 4 § 6