Gesetze / Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz

FANG

§ 4b

§ 22b des Fremdrentengesetzes ist nicht für Berechtigte anzuwenden, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben.

§ 4a § 4c