Gesetze / Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz
FANG§ 5
(1) Werden Zeiten der in §§ 15 und 16 des Fremdrentengesetzes genannten Art angerechnet, so sind zur Ermittlung der Entgeltpunkte nach Maßgabe der Anlage 1 des Fremdrentengesetzes
zugrunde zu legen. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1913, die der Rentenversicherung der Angestellten zuzuordnen sind, wird die Zahl der Beitrags- und Beschäftigungsmonate mit einem Hundertstel der Werte vervielfältigt, die für die einzelnen Klassen und die einzelnen Zeiträume in der Tabelle der Anlage 16 des Fremdrentengesetzes angegeben sind.
(2) Bei Seeleuten sind die für die verschiedenen Dienststellungen jeweils amtlich festgesetzten Beitragsklassen und Durchschnittsheuern zugrunde zu legen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben der Seefischerei für Zeiten nach dem 31. Dezember 1939.
(3) Für das Kalenderjahr, in dem der Versicherungsfall eintritt, und für das voraufgegangene Kalenderjahr sind die für den letzten Zeitraum in den Tabellen der Anlagen 5, 7, 9, 11, 13 und 15 des Fremdrentengesetzes und den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 27 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes festgesetzten Werte zugrunde zu legen.
(4) Werden Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung der Tabellen der Anlagen 5, 7, 9, 11, 13 und 15 des Fremdrentengesetzes die Bruttojahresarbeitsentgelte nur anteilmäßig berücksichtigt.