Gesetze / Finanzanpassungsgesetz

FAnpG

Art 15 Auskunftspflicht

Die zuständigen Bundesbehörden und Landesbehörden sind verpflichtet, sich gegenseitig die nach diesem Gesetz für die Überleitung von Ausgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die sachliche Richtigkeit der Auskünfte von ihren Rechnungshöfen bestätigen zu lassen.

Art 14 Art 16