Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Flughafen-Asyl-Gesundheitsuntersuchungs-Zuständigkeitsverordnung
FAsylGesuZV§ 1 Übertragung der Zuständigkeit bei Einreise auf dem Luftweg
(1) Die Zuständigkeit für die Bestimmung der Ärztin oder des Arztes, die oder der die ärztlichen Untersuchungen auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane durchführt, wird nach § 62 Absatz 1 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes auf den Landkreis Dahme-Spreewald übertragen.
(2) Die Gesundheitsuntersuchung von Asylsuchenden nach § 62 des Asylverfahrensgesetzes erfolgt bei Einreise auf dem Luftweg im Sinne des § 18a des Asylverfahrensgesetzes grundsätzlich vor der landesinternen Verteilung nach § 50 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes am Flughafen Berlin-Schönefeld im Landkreis Dahme-Spreewald.
(3) Die Aufgabe nach Absatz 2 wird dem Landkreis Dahme-Spreewald als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Sonderaufsichtsbehörde über den Landkreis als Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes ist das für Gesundheit zuständige Ministerium. Für die Sonderaufsichtsbehörde ist § 121 Absatz 2 bis 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg anwendbar. Das Recht, besondere Weisungen zu erteilen, ist nicht auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt. Einzelanweisungen sind zulässig.
(4) Die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben von diesen Regelungen unberührt.
Einzelnorm