Gesetze / Frequenznutzungsbeitragsverordnung
FBeitrV 2000§ 6 Säumniszuschlag
Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
Gesetze / Frequenznutzungsbeitragsverordnung
FBeitrV 2000Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.