Gesetze / Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung

FDZGesV

§ 11 Verarbeitung in der Vertrauensstelle

Für die Verarbeitung der nach § 10 übermittelten Lieferpseudonyme und Arbeitsnummern in der Vertrauensstelle gilt § 6 entsprechend.

§ 10 § 12