Gesetze / Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene

FEhrPensAnO

§ 5

(1) Das Pensionsalter wird von Frauen mit Vollendung des 55. Lebensjahres und von Männern mit Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht.

(2) Für die Feststellung der Invalidität gelten die Bestimmungen der Sozialversicherung.

§ 4 § 6